An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen
beinhaltet:
An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen ab der Kompressionsklasse II
Für die Beurteilung der Leistungspflicht ist das Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R, maßgebend.
Der Komplex ist sowohl solitär als auch im Zusammenhang mit allen anderen Leistungskomplexen zu erbringen und abzurechnen.
Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab der Komopressionsklasse II bedarf als behandlungspflegerische Leistung der ärztlichen Verordnung.