Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftikeitsbegriffs ab dem 01.01.2017 fand eine umfangreiche Modernisierung der Pflegeversicherung statt.
Nach den neuen Kriterien sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss entweder auf Dauer vorliegen oder mindestens sechs Monate dauern.
Die Kriterien für das Vorliegen von gesundheitlichen Beinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wird in Module eingeteilt.
behinhaltet:
1. Anamnese
2. Abstimmung und Festlegung der konkreten Pflegeablaufs
Der Pflegeablauf berücksichtigt, dass die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen dienen.
3. Beratung über Auswahl der Leistungskomplexe
4. Informationen über weitere Hilfen
5. Beratung über Inhalt und Abschluß eines schriftlichen Pflegevertrages